Steuerjahr 2018

von Administrator (Kommentare: 0)

Steuern, Rente, Unterhalt - Wir zeigen Ihnen kompakt, was sich für Familien, Arbeitnehmer und Unternehmer ändert

Steuerjahr 2018

Wie in jedem Jahr, werden sich auch in 2018 wieder zahlreiche Veränderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht geben: das Kindergeld bekommt eine kleine Anpassung und bei Erwachsenen wird erst ab 9.000 Euro zu versteuerndes Einkommen im Jahr die Einkommensteuer fällig. In der Rentenversicherung können die Beiträge steuerlich besser abgesetzt werden, allerdings müssen Neurentner einen höheren Anteil Ihrer Rente versteuern.

Steuerjahr 2018 in Zahlen

Höherer Grundfreibetrag:

Es bleibt mehr Einkommen steuerfrei.

9.000 Euro (2017: 8.820 Euro)
Kindergeld steigt um 2 Euro im Monat

194 Euro für erstes  und zweites Kind

200 Euro für drittes Kind

225 Euro für jedes weitere Kind

Kinderfreibetrag steigt um 36 Euro je Elternteil 7.428 Euro (2017: 7.356 Euro)

Höhere Unterhaltszahlungen (z.B. an Kinder ohne Kindergeldanspruch) absetzbar

9.000 Euro (2017: 8.820 Euro)
Abgabesatz zur Künstlersozialkasse sinkt 4,2 Prozent (2017: 4,8 Prozent)

Höherer Steueranteil für Neurentner 2018:

Steuerfreier Anteil der Rente sinkt

Es bleiben nur noch 24 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei (2017: 26 Prozent)

Darüber hinaus ergeben sich aufgrund diverser Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und urteilen Neuerungen, die Steuerzahler beachten sollten:

 

Allgemein

 

Spendenbescheinigung länger aufheben:

Für Spenden, die ab 1. Januar 2017 gemacht wurden, braucht die Spendenbescheinigung nicht mehr der Einkommensteuererklärung eingereicht werden. Das heißt für die Steuererklärung 2017, dass die Spendenbescheinigung nur noch auf Anfrage des Finanzamtes vorgelegt werden müssen. Wenn die Bescheinigungen nicht angefordert werden, müssen diese ein Jahr nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides aufbewahrt werden.

Gesetzlicher Mindestlohn - keine Ausnahmen mehr:

Seit dem 1. Januar 2017 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 8,84 Euro pro Sunde. Dieser Wert gilt auch in 2018 ausnahmslos in allen Branchen.

Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter steigt:

Ab 2018 können Arbeitnehmer, Gewerbetreibende und Freiberufler für alle berufliche oder betriebliche Zwecke angeschaffte Gegenstände schneller bei der Steuer absetzen. Bisher galt der Betrag bon 410 Euro. Nun können die Betriebsausgaben und Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung bis zu einem Betrag von 800 Euro netto direkt und in voller Höhe geltend gemacht werden.

 

Unternehmer

 

Kassen-Nachschau kommt:

Mit der sogenannten Kassen-Nachschau haben die Finanzbehörden neue Kontrollmöglichkeiten die ordnungsgemäße Buchung von Kassenein- und -ausgaben zeitnah überprüfen zu können. Dazu dürfen die Amtsträger ohne vorherige Ankündigung innerhalb der Geschäfts- und Arbeitszeiten die Betriebsräume zu betreten. Hier erhalten Sie die Checkliste zur Kassenführung .

Kleinunternehmer:

Für die Steuererklärung 2017 muss die Anlage EÜR elektronisch an das Finanzamt übermittelt werde, auch wenn die Betriebseinnahmen der Freiberufler weniger als 17.500 Euro betrugen.

Steuererklärungen bei Betrieben:

Unternehmensteuererklärungen, wie die Umsatzsteuererklärung, dürfen dem Finanzamt ab dem Jahr 2018 nur noch authentifiziert übermittelt werden. Die komprimierte Steuererklärung ist hier nicht mehr möglich. Betroffen sind die Steuererklärungen ab dem Veranlagungsjahr 2018.

 

Familien

 

Kürzere Auszahlungsfrist beim Kindergeld:

Ab dem Jahr 2018 wird das Kindergeld nur noch rückwirkend für sechs Monate ausgezahlt. Bisher konnte es nachträglich bis zu vier Jahre zur Auszahlung kommen. Daher sollten Eltern zeitnah prüfen, ob bzw. wieder ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

 

Änderungen bei den Steuerklassen:

Der Wechsel der Steuerklasse 3/5 in die Steuerklasse 4/4 wird einfacher: Ab 2018 genügt der Antrag eines Ehegatten um in die Steuerklasse 4/4 zu wechseln. Ein gemeinsamer Antrag der Ehegatten ist nicht mehr erforderlich.

 

Rentner

 

Altersentlastungsbetrag schmilzt:

Neben besonderen Steuerregeln für renten und Pensionen gibt es auch für die übrigen Alterseinkünfte, z.B. für Mieteinnahmen , eine steuerliche Entlastung: den Altersentlastungsbetrag. Für Senioren, die 2017 das 64. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Altersentlastungsbetrag 19,2 Prozent der positiven Summe der Einkünfte (ohne Versorgungsbezüge und renten) höchstens 912 Euro. Der Altersentlastungsbetrag für frühere Jahrgänge bleibt unverändert.

 

Sparer

 

Riester-Sparer - höhere Grundzulage:

Die Grundzulage für die Riester-Rente steigt ab Januar 2018 von 154 auf dann 175 Euro pro Jahr. Für Kinder gibt es zusätzlich Zulagen, an deren Höhe sich aber nichts ändert: Sie beträgt für nach dem 31. Dezember 2007 geborene Kinder 300 Euro und für Kinder, die vor dem 1. Januar 2008 geboren sind, 185 Euro. Für Berufseinsteiger gibt es weiterhin den einmaligen Bonus von 200 Euro.

 

Immobilieneigentümer

 

Einbauküche - Herd und Spüle nicht mehr einzeln abschreibbar:

Eine Einbauküche, die in einer vermieteten Wohnung eingebaut wird, stellt ein einheitliches Wirtschaftsgut dar, das über zehn Jahre abzuschreiben ist. Eine frühere Regel, wonach Herd und Spüle sofort abgesetzt werden konnten, galt letztmalig für die Steuererklärung 2016. Wurde die Einbauküche für die Mietwohnung in 2017 gekauft, so kann in der Steuererklärung, die meist 2018 abgegeben wird, die Küche nur noch als Einheit abgeschrieben werden.

 

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