Aktuelle Gesetztesänderung für das Kalenderjahr 2020

von Administrator (Kommentare: 0)

Das Jahr 2020 bringt wieder einige Neuerungen mit sich. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.

 

  • Grundfreibetrag

 

Der Grundfreibetrag (das steuerfreie Existenzminimum) erhöht sich ab dem 01.01.2020 um 240 EUR auf 9.408 EUR pro Kalenderjahr.

 

  • Kinderfreibetrag

 

Der Kinderfreibetrag erhöht sich ab dem 01.01.2020 um jährlich 192 EUR auf 7.812 EUR pro Kalenderjahr.

 

  • Mindestlohn

 

Der Mindestlohn wird ab dem 01.01.2020 von bisher 9,19 EUR auf 9,35 EUR pro Stunde angehoben. Ebenso angehoben wird der Mindestlohn für Auszubildende. Dieser beträgt im ersten Lehrjahr nunmehr 512 EUR monatlich und soll in den nächsten Jahren schrittweise auf bis zu 620 EUR monatlich weiter erhöht werden.

 

  • Verschärfung bei Sachbezügen

 

Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, können grundsätzlich keine Sachbezüge mehr sein; es liegen vielmehr Geldleistungen vor.

Dies gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, bei denen die 44-EUR-Grenze anwendbar bleibt.

Voraussetzung ist aber ausdrücklich, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (also nicht im Rahmen von Gehaltsumwandlungen).

 

  • Job-Ticket

 

Bekommt ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Jobticket für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, wird dieser Sachbezug fortan pauschal mit 25% versteuert. Eine Anrechnung der pauschal besteuerten Zuschüsse auf die Entfernungspauschale unterbleibt.

Bekommt der Arbeitnehmer das Ticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn verbleibt es bei der Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 15 EStG.

 

  • Verpflegungsmehraufwendungen

 

Das Gesetz bringt eine Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung mit sich bringen (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG). So ist eine Erhöhung von 24 auf 28 EUR für Abwesenheiten von 24 Stunden und von 12 auf 14 EUR für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden vorgesehen. Grundvoraussetzung ist hier, dass der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist.

 

  • Elektrofahrzeuge als Dienstwagen

 

Ursprünglich sah der Regierungsentwurf nur eine Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs vor. Nun wurde neben der Verlängerung sogar eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel für bestimmte Fahrzeuge verabschiedet. Hierzu zählen zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 angeschaffte Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis unterhalb von 40.000 EUR.

 

  • Fahrräder

 

Die Steuerbefreiung des gewährten geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen E-Fahrrads durch den Arbeitgeber wird bis Ende 2030 verlängert.

Ferner wird eine Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer eingeführt für den Fall, dass einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad übereignet wird.

 

  • Mitarbeiterwohnung

 

Aufgrund der Bedarfsentwicklung auf dem Wohnungsmarkt wird in hochpreisigen Ballungsgebieten ein Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen eingeführt (§ 8 Abs. 2 EStG). Danach unterbleibt der Sachbezugsansatz der vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung. Voraussetzung ist, dass die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete inkl. Nebenkosten mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 EUR pro Quadratmeter ohne Nebenkosten beträgt.

 

  • Kleinunternehmergrenze

 

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern künftig nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 EUR (statt derzeit 17.500 EUR) nicht überstiegen hat und 50.000 EUR (wie bisher) im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Anhebung soll der seit der letzten Anpassung erfolgten allgemeinen Preisentwicklung Rechnung tragen.

 

  • Kassenbonpflicht

 

Ab dem 01.01.2020 müssen alle Unternehmer, die über ein elektronisches Kassensystem verfügen, für jeden Verkauf ihren Kunden einen Kassenbon aushändigen.

 

 

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