Informationen für Unternehmer

von Administrator (Kommentare: 0)

Liebe Mandanten,

hier nun eine erste Information über die möglichen Maßnahmen durch die Auswirkungen des Coronavirus:

Mitarbeiter und Betrieb

Für den Praxisbetrieb gilt zunächst:

  • Nur wenn Ihr Betrieb direkt betroffen und aufgrund einer amtlichen Verfügung vorübergehend geschlossen wird, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Ein Einnahmeausfall ist grundsätzlich nicht abgedeckt.

Wichtig ist, es muss sich um eine offizielle Quarantäne handeln. Ein eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit oder eine Schließung des Betriebes fällt nicht darunter.

  • Wenn möglich, sollte der Betriebsablauf nicht täglich erfolgen, sondern auf wenige Tage konzentriert werden.
  • Wenn möglich und notwendig, die Mitarbeiter in Urlaub schicken oder krank melden lassen. Für Kurzarbeit müssen die Mitarbeiter zustimmen und diese wird in der Praxis nicht einfach zu organisieren sein

Zur gegenwärtigen Diskussion über die Möglichkeiten von Kurzarbeit sind jedoch „Mythos“ von Wirklichkeit zu unterscheiden. Hierzu folgendes:

Ø CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsausschuss am 8. März 2020 erleichterte Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vereinbart. Mit den erleichterten Voraussetzungen soll die Gewähr dafür geschaffen werden, dass durch die Corona-Krise möglichst kein Unternehmen in Deutschland in die Insolvenz gerät und ein Arbeitsplatzverlust vermieden wird.

Ø Die Bundesregierung will die gesetzlichen Maßnahmen und die entsprechende Verordnung noch in der ersten Aprilhälfte 2020 in Kraft setzen.

Die in Aussicht genommenen Änderungen beim Kurzarbeitergeld stellen für die Betriebe Erleichterungen und Leistungsverbesserung dar. In Anbetracht der begrenzten Dauer des Kurzarbeitergeldbezugs (max. zwölf Monate) kann es für Betriebe von Vorteil sein, den durch das Coronavirus bedingten Arbeitsausfall zunächst durch innerbetriebliche Maßnahmen (z. B. Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, Fort- und Weiterbildungen, Betriebsurlaub, Abbau von Überstunden) abzufangen und erst Mitte April 2020 einen Antrag auf Gewährungen von Kurzarbeitergeld zu stellen.

Hiernach ist die Kurzarbeit zunächst anzumelden:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf?fbclid=IwAR1RHiaG6nDg2i7PMBIKxIDbHsB5K9lzEu42b14KFZYpVH4ULZPd1fIv9RA

und danach zu beantragen:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf?fbclid=IwAR2-JXeMnIdKCboklqvAaRJssHg83wFOPqoHiNC84UjAbcbT420JIds8FXY

Weiterführende Hinweise dazu finden Sie auf der Webseite der Arbeitsagentur.

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld?fbclid=IwAR3XiEryk94dNL3y7sAY9jdtiZdkPcw6w4RkY-Y2pJEJ1W7_2H_hi6rcHyc

  • Wie bereits oben erwähnt, kann eine Kurzarbeit vom Arbeitgeber nicht angeordnet werden und Bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers. Verweigert der Arbeitnehmer seine Zustimmung so könnte eine Kündigung aus betrieblichen Gründen zulässig sein (hierzu ist aber vorher eine arbeitsrechtliche Beratung einzuholen). Betroffene Arbeitnehmer können dann Kurzarbeitergeld erhalten,

Ø wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt (….).

Ø Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Dies trifft derzeit zu, wenn 10 % der Beschäftigten von einer Arbeitszeitreduzierung betroffen sind.

Ø Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird.«

Ø Die Mitteilungen dürfen nicht als Freifahrtschein für die Gewährung von Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit dem Coronavirus missverstanden werden. Kommt Kurzarbeitgebergeld in Betracht, hat der Arbeitgeber gem. § 99 Abs. 1 SGB III gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Bestätigt die Agentur für Arbeit, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten in einem zweiten Schritt das Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die Anzeige des Arbeitsausfalls ist für die Fristwahrung nicht ausreichend.

Ø Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67% der Nettoentgeltdifferenz und für Arbeitnehmer ohne Kind 60% der Nettoentgeltdifferenz. Weitere Aufstockungen durch den Arbeitgeber sind zur Milderung der Nachteile möglich. Sofern keine (tarif-vertragliche) Rechtsgrundlage besteht, sind diese Arbeitgeberleistungen aber freiwillig. Der Betriebsrat kann sie nicht erzwingen. Kurzarbeitergeld wird nach aktuellem Stand für die Dauer von längstens zwölf Monaten gewährt.

Bank und Liquidität

Über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) besteht die Möglichkeit, kurzfristige Liquiditätshilfen zu einem Zinssatz von derzeit 1 % p.a. zu erhalten. Leider ist keine direkte Beantragung bei der KFW möglich und Sie müssen sich hierzu mit Ihrer Hausbank in Verbindung setzen. Dies können wir Ihnen nicht abnehmen, aber wir unterstützen Sie bei einer evtl. Antragstellung durch die zügige Zurverfügungstellung aller notwendigen Unterlagen.

Sollte Ihre Hausbank Bedenken bei der Finanzierung haben, so können die Hausbanken bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen und somit ihr eigenes Haftungsrisiko minimieren. Es darf sich nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in Schwierigkeiten handeln.

Darüber hinaus können die nachfolgenden Maßnahmen beim Finanzamt zum Einsatz kommen.

Steuern und Finanzamt

Die Finanzbehörden aller Bundesländer wurden aufgefordert, ihren Beitrag zu einer Milderung der wirtschaftlichen Auswirkungen durch den Coronavirus zu leisten. Hierzu zählen:

  • Es wird den Finanzbehörden erleichtert, Stundungen von Steuerschulden zu gewähren.

ð Wir können die Stundung bereits festgesetzter Steuern beantragen.

  • Wenn Unternehmen unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, werden bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet.

ð Sollte dies drohen, so können wir frühzeitig eine Stundung (s.o.) beantragen.

  • Die Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen, werden erleichtert.

ð Wir können daher für Sie Reduzierungen der laufenden Steuervorauszahlungen beantragen. Dies betrifft jedoch im Regelfall nicht fällige Umsatzsteuervorauszahlungen. Im Einzelfall können diese aber mit einbezogen werden.

Wir werden Sie laufend über weitere Maßnahmen und Entwicklungen informieren.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

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